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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.12.2007 - 7 K 249/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessenfehlerfreier und sachdienlicher Erlass eines Teil-Einspruchsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Zulässigkeit eines Teil-Einspruchsbescheids.
  2. § 367 Abs. 2 AO ist so zu verstehen, dass Teil-Einspruchsbescheide nicht eingesetzt werden dürfen, um zu verhindern, dass Stpfl. in Einspruchsverfahren womöglich weitere Rechtsschutzbegehren nachträglich vortragen.
  3. Es ist nicht sachdienlich i. S. des § 367 Abs. 2a AO, wenn die FinVerw über einen Einspruch, der insgesamt die vorläufige Steuerfestsetzung betrifft, zum Teil endgültig entscheiden will. Dies läuft dem Gesetzeszweck zuwider.
  4. Der Vorläufigkeitsvermerk im angefochtenen ESt-Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert. Er lässt Umfang und Grund der Vorläufigkeit nicht hinreichend genau erkennen. Das FA hat den Stpfl. daher neu zu bescheiden.
 

Normenkette

AO § 267 Abs. 2a, § 165

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen III R 39/08)

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob der Erlass eines Teil-Einspruchsbescheids ermessensfehlerfrei und sachdienlich ist sowie ob in diesem Zusammenhang Grund und Umfang der Vorläufigkeit einer Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 hinreichend deutlich angegeben worden sind und ob die Ablehnung des vollumfänglichen Ruhens des Einspruchsverfahrens rechtmäßig ist.

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26. April 2007 wegen des Vorläufigkeitsvermerks mit Schreiben vom 15. Mai 2007 Einspruch ein und bat darum, das Verfahren wegen der Vielzahl anhängiger Gerichtsverfahren ruhen zu lassen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid enthält zur Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung folgende Textpassagen:

Auf Seite 1: „Der Bescheid ist nach § 1...

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