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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.11.1996 - VIII 604/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen.

Die Kläger sind an der … GmbH … beteiligt. 1988 fand bei den Klägern und der GmbH eine Außenprüfung statt, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1986 erstreckte. Bei Beginn der Außenprüfung legten die Kläger die Abschlußunterlagen für die Jahre ab 1982 vor. Zudem lagen dem beklagten Finanzamt –FA– Mitteilungen aus einer vorangegangenen Außenprüfung in Form der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen der GmbH vom 12.12.1981 und 11.08.1982 vor. Die Einkommensteuerveranlagung; 1982 war unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen.

Das FR stellte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen folgendes fest:

Mit Gesellschafterbeschluß vom 12.12.1981 wurde der ausschüttungsfähige Gewinn 1980 von 76.925 DM am 30.06.1982 ausgeschüttet. Dabei hieß es: „Soweit die Dividende nicht ausgezahlt, sondern als Darlehen stehenbleiben soll, ist eine Verzinsung ab dem 01.07.1982 vorzunehmen.” Für 1981 wurde am 11.08.1982 die Ausschüttung des Gewinns 1981 von 9.876 DM mit folgender Klausel beschlossen: „Die Dividende wurde nicht ausgezahlt, sondern wird dem Konto „Darlehen Gesellschafter” gutgebracht und ist ab 01.09.1982 zu verzinsen.”

Die Dividenden waren in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben worden. Mit Gesellschafterbeschluß vom 22.01.1984 sollten die dem Gesellschafter-Darlehenskonto gutgeschriebenen Gewinnausschüttungen 1980 und 1981 zu Lasten des „Darlehenskonto Gesellschafter” wieder rückgängig gemacht werden, da dies aufgrund des inzwischen eingetretenen Verlustes 1982 geboten sei.

Die am 20. Januar 1984 aufgestellte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung 1982 weist...

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