vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 27/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
Leitsatz (redaktionell)
Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt.
Normenkette
BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 157 Abs. 1; BewG § 157 Abs. 3 S. 1; BewG § 181; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; EStG 1987 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1; BewG § 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 17.06.2026; Aktenzeichen II R 27/23)
Tatbestand
Streitig ist, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzubeziehen sind.
Der Kläger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater.
Zum Nachlass gehörten u.a. Grundstücke in der Innenstadt des Wohnortes. Dazu gehörten drei Grundstücke an einer Wohnstraße (unten links) mit dem Wohnhaus des Erblassers (218/5), einem östlich gelegenen Nachbargrundstück (199/3), das als unbebautes Gartengrundstück mitbenutzt wird, und einem L-förmigen Wegegrundstück (202/04) sowie unmittelbar angrenzend drei weitere Grundstücke (unten rechts), die den Verlauf des früheren Stadtgrabens entsprechen.
[Zeichnungen der Flurstücke]
Im Grundbuch sind die Flurstücke 218/5, 199/3, 267/7, 267/10 und 267/15, jeweils der Flur 9, gemäß § 890 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu einem Grundstück...