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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.05.2009 - 10 K 63/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Aufwendungen für die Unterbringung und Versorgung in einem Alten- und Pflegeheim

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen regelmäßig zu den üblichen Kosten der Lebensführung.
  2. Für den Fall der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist.
  3. Hat sich ein Stpfl. aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichem Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Stpfl. zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für Unterbringung und evtl. Grundpflege entstehen.
  4. Die Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/Pflegekosten kommt nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen VI B 75/09)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, nachdem sich durch im Klageverfahren ergangene Änderungsbescheide zwei Streitpunkte erledigt haben, ob Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einem Altenstift als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar sind.

Die Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 u.a. die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags von 7.200 DM; angegeben war ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 v.H. sowie Blindheit/ständige Hilflosigkeit. Der Grad der Behinderung betrug zu diesem Zeitpunkt noch 80 v.H.; nach einer in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2007 erzielten Einigung wurde dieser mit Wirkung ab dem 1. November 2001 im Hinblick auf eine fortscheitende demenzielle Entwicklung auf 90 v.H. (Einzel-GdB des demenziellen Syndroms  30 v.H.) und ab dem 17.05.2004 auf 100 v.H. festgestellt. Als Zusatzmerkmale sind eingetragen G (erhebliche Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr),  B (ständige Begleitung erforderlich) und RF (Befreiung von Rundfunkgebühr).

Ferner beantragte die Klägerin einen Freibetrag nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1  EStG von 1.200 DM (Aufwendungen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind) und machte sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG einen zusätzlichen Abzug von 1.740 DM  für Privatfahrten bei Behinderung (3000 Km x 0,58 DM) sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenstift mit 39.306 DM (Kosten 40.506 DM abzüglich nach § 33 a EStG geltend gemachter Betrag von 1.200 DM) geltend.

Der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) gewährte im letzten der im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide schließlich einen Körperbehindertenpauschbetrag von 2.400 DM entsprechend dem zuletzt festgestellten GdB von 90 v.H., den Freibetrag von 1.200 € gemäß § 33 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG für in den Heimaufenthaltskosten enthaltene Dienstleistungen, versagte aber den Abzug der übrigen Heimkosten (39.306 DM), weil diese weder durch Krankheit noch durch Pflegebedürftigkeit verursacht seien. Die übrigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten bei Behinderung 1.740 DM, Krankheitskosten von 1.250 DM, Kosten für Hilfsmittel 723 DM, sonstige Kosten 2.068 DM, zusammen 5.781 DM) seien nur in Höhe von 3.309 DM dem Grunde nach außergewöhnlich (1.740 DM, 1.250 DM, von den weiteren Aufwendungen 319 DM für Sehbehindertentelefon) mit der Folge, dass die zumutbare Eigenbelastung von 5.435 DM (5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überschritten sei und damit ein Abzug ausscheide.

Nachdem andere Streitpunkte durch die im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide ihre Erledigung gefunden haben, macht die Klägerin weiterhin den Abzug der Heimkosten geltend. Insgesamt begehrt sie einen Abzug in Höhe von 37.180 DM (Heimkosten 39.306 DM zzgl. andere außergewöhnliche Belastungen in Höhe des vom FA anerkannten Betrags von 3.309 DM abzüglich zumutbare Eigenbelastung von 5.435 DM).

Nach dem Inhalt des im Klageverfahren vorgelegten Heimvertrags hatte die Klägerin ein Pauschalentgelt zu entrichten, das neben der Nutzung des Appartements, der Gemeinschaftsräume und des Bewegungsbades alle Dienstleistungen und allgemeinen Betreuungskosten einschließlich Personalkosten der Gesellschaft sowie deren Kapitalkosten, Abschreibungen und Verwaltungskosten sowie bei einfachen, vorübergehenden Erkrankungen (Akut-Erkrankungen) die leichte Pflege im Appartement nach Anweisung des Stiftsarztes bis zu 14 Tagen im Quartal abgelten sollte. Daneben waren die Kosten der Verpflegung bei Pflichtteilnahme am Mittagessen und gegebenenfalls des amtsberechtigten Fernsprechnebenstellenanschlusses, eines PKW-Einstellplatzes/Garage und ein Zusc...

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