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Niedersächsisches FG Urteil vom 12.01.1999 - VII (III) 122/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Landabfindungsverzicht zugunsten eines Dritten kann grunderwerbsteuerpflichtig sein.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen II R 47/99)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Landabfindungsverzichtserklärung zugunsten eines Dritten nach § 52 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Die Kl ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, das unter der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten steht. Die Kl führtu.a. Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung und Landentwicklung sowie Siedlungsverfahren durch. Im Landkreis O betrieb die Kl ein solches Siedlungsverfahren und traf vor dem Amt für Agrarstrukturen O am 25. August 1994 mit einer Frau K, die Teilnehmerin an einer Gemeinschaft im Sinne des § 10 FlurbG war, folgende Vereinbarung: Frau K verzichtete gemäß § 52 FlurbG auf Abfindung in Land für ihre vom Flurbereinigungsbeschluß erfaßten Grundstücke zugunsten der Kl. Als Gegenleistung erhielt sie hierfür von der Kl … DM. Dieser Kaufpreis wurde fällig nach Eintragung eines Verfügungsverbots. Darüber hinaus vereinbarten Frau K und die Kl, als Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergangs den 1. Oktober 1994. Soweit die Grundstücke verpachtet waren, trat die Kl in die Pachtverträge ein. Der Vertrag vom 25. August 1994 enthielt u.a. darüber hinaus eine Sondervereinbarung, wonach die Kl die empfangenen Grundstückenur mit vorheriger Zustimmung der Siedlungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde verpachten oder verwerten durfte.

Das beklagte Finanzamt (FA) sah diese Verzichtserklärung zugunsten der Kl als grunderwerbsteuerpflichtig an.

Zwar sei, so ...

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    BFH II R 47/99
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