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Niedersächsisches FG Urteil vom 11.08.2011 - 5 K 96/08

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 17/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
  2. Hat ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht erkennen konnte.
 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen XI R 17/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Steuerbefreiung von zwei innergemeinschaftlichen Lieferungen, § 4 Nr. 1 Buchstabe b) i.V.m. § 6 a Umsatzsteuergesetz - UStG -.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr einen Handel mit Kraftfahrzeugen in der Rechtsform einer GmbH. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) führte bei der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2003 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Diese Prüfung beschränkte sich auf den Teilbereich der Prüfung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b) UStG.

Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung behandelte das FA zwei bis zu diesem Zeitpunkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen behandelte Geschäftsvorfälle als steuerpflichtig. Hintergrund der Versagung der Steuerfreiheit waren zwei Mitteilungen des Bundesamtes für Finanzen vom 13.01.2004 und 10.02.2004, nach denen es sich bei den Empfängern dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen in Italien um Scheinunternehmen...

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