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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.09.2003 - 2 K 496/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale und Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Übt ein Stpfl. als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen eine Einsatzwechseltätigkeit aus, kann er die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen.
  2. Für die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale im Falle der Einsatzwechseltätigkeit kommt es auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der jeweiligen Einsatzstelle nicht an.
  3. Da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist, kann sie auch für mit Sammeltransporten zurückgelegte Strecken beansprucht werden. Das gilt selbst dann, wenn durch den Sammeltransport keine Aufwendungen entstanden sind.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 64/03)

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 64/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2001 für einen Sammeltransport von dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger sind im Streitjahr 2001 zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitete als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen, seine Ehefrau als Verkäuferin.

Der Kläger fuhr im Streitjahr an 201 Tagen mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers. Die einfache Entfernung betrug 45 km. Von dort aus brachte ihn sein Arbeitgeber mit einem Sammeltransport (Arbeiterbus) auf die jeweilige Baustelle. Der Kläger wechselte im Streitjahr die jeweilige Einsatzstelle spätestens nach 14 Tagen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger die Berücksichtigung einer Entfernungspauschale in Höhe von 13.982 DM als Werbungskosten bei den Einkünften ...

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