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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.07.2008 - 11 K 647/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme von Grundstücken und Wohnräumen aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Antrag auf rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum 31.12.1990 kann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach Eintritt der Bestandskraft gestellt wird.
  2. Neben der eindeutigen Erklärung der Entnahme eines Grundstücks ist die endgültige Lösung des betrieblichen Zusammenhangs/der persönlichen Zurechnung erforderlich. Die bloße Erklärung der Entnahme reicht allein nicht aus.
  3. Die Erklärung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an einen Dritten in der Anlage L zur ESt-Erklärung 1999 dokumentiert die endgültige Lösung aus dem betrieblichen Zusammenhang.
  4. Zur Entnahme ohne ausdrückliche Entnahmeerklärung.
 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1; EStG §§ 13, 13a

 

Streitjahr(e)

1991, 1994, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen IV R 35/09)

BFH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen IV R 35/09)

BFH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen IV R 35/09)

BFH (Beschluss vom 21.05.2010; Aktenzeichen IV R 35/09)

 

Tatbestand

Streitig sind die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, der Abzug dauernder Lasten, der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben und die Erfassung von Mieteinnahmen bei den Einkünften als Land- und Forstwirtschaft.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Hoferbe des landwirtschaftlichen Hofes der Großeltern in D (Hof L) und Pächter des Hofes seiner Schwiegereltern in D (Hof K). Die Kläger haben vier Kinder (zwei Söhne und zwei Töchter). Nach dem Tod der Schwiegereltern setzte der Kläger die Bewirtschaftung fort ohne nach dem Erbfall am 28. November 1991 mit der Klägerin als Erbin eine besondere Vere...

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