Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 09.11.2005 - 3 K 343/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Haushalts bei Bestimmung der haushaltsnahen Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG setzt einen inländischen Haushalt voraus, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft.

2. Bei dem Haushalt kann es sich auch um einen „ruhenden” Haushalt handeln. Der Wortlaut des Gesetzes fordert kein aktives hauswirtschaftliches Leben.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2004 ein Steuerermäßigungsbetrag i.H.v. € 600 für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt werden kann.

Die Klägerin lebte seit 1953 in S. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse lebte sie im gesamten Streitjahr jedoch in einem Pflegeheim B. Die oben genannte Wohnung in S. hat während des gesamten Streitjahres leer gestanden. Die Klägerin hat für dieses Grundstück, ein Einfamilienhaus, sämtliche Kosten wie Grundsteuer, Straßenreinigung und ähnliches getragen. Vom 15. November 2004 bis 26. November 2004 wurden durch die Firma R. aus S. in der S. Wohnung Malerarbeiten durchgeführt. Die Rechnung über 4.499,80 € wurde durch die Klägerin am 2. Dezember 2004 durch Überweisung beglichen. In diesem Betrag sind Posten für den Arbeitslohn von Facharbeitern in Höhe von 2.909,86 € sowie von Auszubildenden in Höhe von 461,25 € enthalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ein Steuerermäßigungbetrag nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 600 € beantragt. Dem Antrag wurde im Steuerbescheid nicht entsprochen. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass es sich unstreitig um begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Davon seien sämtliche Handlungen in einem Privathaushalt umfasst. Gesetzeszweck sei die Minderung von Schwarzarbeit in diesem Bereich. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin im Streitjahr nicht aktiv in dem Haushalt in S. gelebt habe. Das Bereitstellen eines Haushaltes müsse genügen. Denn auch ohne tatsächliche Nutzung habe es sich bei der Wohnung um einen Haushalt der Klägerin gehandelt.

Die Wohnung sei durch Angehörige wegen der Pflege von Wohnung und Garten sowie für Urlaub genutzt worden. Die Klägerin wolle den Familienbesitz „in Schuss” halten, da er sich schon seit vielen Jahren im Eigentum der Familie befände. Deshalb würde sie auch weiterhin den alleinigen Unterhalt bestreiten. Sie beabsichtigte auch gelegentlich in ihre Wohnung nach S. zurückzukehren, sofern ihr das gesundheitlich möglich sei.

Der Beklagte macht geltend, dass es sich zwar unstreitig um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG handele. Diese Vorschrift solle jedoch Tätigkeiten fördern, die typischerweise mit einiger Regelmäßigkeit in einem laufenden privaten Haushalt anfielen. Die Klägerin habe im Streitjahr jedoch in S. keinen eigenen aktiven laufenden Haushalt geführt. Es läge vielmehr ein ruhender Haushalt vor. Es fehle somit an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Klägerin. Diese sei zu einer Nutzung aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Beklagte hat zu Unrecht den Steuerermäßigungsbetrag nach § 35 a Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt.

a) Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 v.H., höchstens jedoch 600 € der Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden.

Zielsetzung dieses Gesetzes ist es nach dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (Bundestagsdrucksache 15/91 vom 14. November 2004, Seite 19 f.), einen steuerlichen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören demnach Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten im inländischen Haushalt sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Bei den Malerarbeiten handelt es sich unstreitig um begünstigte Aufwendungen, da es sich um typische Schönhe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
Frauengesicht, Detail, Mund mit Mikrofon
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl II 2016, S. 272).


Praxis-Tipp: Auseinanderfallen von zahlungsverpflichteter und zu pflegender Person
Pflegeperson die älterem Herr beim Aufstehen aus dem Bett hilft
Bild: Corbis

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Begriff des Haushalts bei Bestimmung der haushaltsnahen Dienstleistung
Begriff des Haushalts bei Bestimmung der haushaltsnahen Dienstleistung

  Leitsatz Ein Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG setzt einen inländischen Haushalt voraus, in dem das hauswirtschaftliche Leben unter Beteiligung des Steuerpflichtigen abläuft. Dabei kann es sich auch um einen "ruhenden" Haushalt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren