vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 40/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG 1999 bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen – Blutserum von Versuchstieren als beweglicher körperlicher Gegenstand
Leitsatz (redaktionell)
- Die USt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG knüpft an Leistungen an, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt.
- Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend davon gelten die Ortsregelungen in § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 UStG 1999.
- Die Regelung in § 3a Abs. 2 UStG 1999 geht derjenigen in Abs. 3 und Abs. 4 der Vorschrift vor.
- Blutseren sind bewegliche körperliche Gegenstände i. S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 UStG 1999.
- Werden Blutseren im Inland begutachtet, sind die erbrachten Leistungen auch im Inland der USt zu unterwerfen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a, 3
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger erbrachten Leistungen im Inland steuerbar sind.
Der Kläger ist Tierarzt. Er betrieb in den Streitjahren in X ein Labor für biomedizinische Diagnostik. Dabei führte er im Wesentlichen virologische und serologische Untersuchungen an Probenmaterial von kleineren Versuchstieren (z. B. Mäuse, Ratten und Meerschweinchen) anhand von festgelegten Prüfverfahren durch. Die Untersuchungen dienten der Feststellung, ob ein Versuchstierbestand- oder eine Versuchstierhaltung frei von Infektionskrankheiten ist.
Über die Untersuchungsergebnisse erstellte der Kläger Prüfberichte, die der Auftraggeber für seine weitere Arbeit und die damit...