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Niedersächsisches FG Urteil vom 09.05.2023 - 2 K 202/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein anhand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für … und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG. Er vermietet den Betrieb mit Mietvertrag vom 30. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für einen monatlichen Mietzins von … € (netto) an die X GmbH & Co. KG.

Darüber hinaus erzielt er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und solche aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Die Klägerin erzielt als Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG und aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.

Der Kläger erwirtschaftete ausweislich seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn von 189.821,39 € unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 25.722,00 €. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 € ergab sich ein Gewinn von 215.543,39 €.

Der Kläger machte von der Möglichkeit nach § 7g EStG zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 45.763,00 € Gebrauch. Der Investitionsabzugsbetrag wurde für die Anschaffung eines Radladers sowie eines Mobilbaggers (voraussichtliche Anschaffungskosten ca. 92.000 €) gebildet. Beide Maschinen schaffte er im Frühjahr 2021 an (vgl. Rechnungen vom 11. Februar 2021 und 25. März 2021).

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuerklärung 2020 am … beim Beklagten ein und übermittelten auch die E-Bilanz auf den 31. Dezember 2020. Nach der eingereichten Bilanz betrug der steuerliche Gewinn nach Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags für 2020 und der vorzunehmenden Hinzurechnungen der Investitionsabzugsbeträge 2017 und 2018 nach § 7g Abs. 2 EStG 203.381,39 €.

Der Beklagte folgte der eingereichten Gewinnermittlung nur insoweit nicht, als er den im Jahr 2020 gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 45.763 € bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigte. Danach betrug der vom Beklagten bei der Steuerfestsetzung angesetzte Gewinn aus Gewerbebetrieb 249.145 €. Der Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG belief sich, bereinigt um die nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträge 2017 und 2018 in Höhe von 16.991,00 € und 16.610,00 €, auf 215.543,39 €.

Der Beklagte erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2020 mit Datum vom …. Eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags käme nicht in Betracht, weil der steuerliche Gewinn - bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g EStG - mehr als 200.000 € betrage und verwies zur weiteren Begründung auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 15. Juni 2022 Tz. 13 (BStBl. I 2022, 945).

Die Kläger legten mit Schreiben vom … Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein. Die Verwaltungsauffassung zur Berechnung des steuerschädlichen Gewinns nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG sei ersichtlich falsch. Nach zutreffender Auffassung, die in der Literatur vertreten werde, sei für die Berechnung der Betriebsgrößengrenze nach § 7g EStG nur auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen, der lediglich 189.821,39 € betrage. Somit sei die steuerschädliche Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschritten.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom …, welche am … beim Bevollmächtigten einging, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und abzuändern sei. Der Beklagte habe die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags von 45.763,00 € zu Unrecht abgelehnt.

Es bestehe über die tatbestandlichen Voraussetzungen und der Höhe des gebildeten Investitionsabzugsbetrags zwischen den Beteiligten nur insoweit Streit, als es um die Frage gehe, ob die Gewinngrenze gemäß § 7g Abs. Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG von 200.000 € überschritten sei. Der Beklagte habe die verschiedenen Berechnungen zur Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zutreffend dargestellt. Der Beklagte folge zwingend dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, nach welchem die Gewerbesteuerrückstellung als nichtabziehbare Betriebsausgabe dem Jahresüberschuss nach Gewinn- und Verlustrechnung wieder hinzuzurechnen sei. Danach ergebe sich ein „Gewinn“ von 215.543,39 €, der mithin oberhalb der gesetzlichen Grenze in dem Veranlagungsjahr liege.

Nach Auffassung der Kläger sei abe...

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