Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von Darlehen bei der Anschaffung eines teils vermieteten teils selbstgenutzten Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
- Darlehenszinsen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes können als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden, wenn der Stpfl. das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des Gebäudeteils verwendet, der der Einkünfteerzielung dient und er eine objektiv nachvollziehbare Zuordnung der Darlehensmittel vornimmt.
- Die Grundsätze, die bei der Errichtung eines teils vermieteten und teils selbstgenutzten Gebäudes für die Anerkennung von Darlehenszinsen gelten, sind auch bei der Anschaffung eines derartigen Gebäudes anzuwenden.
- Der Stpfl. hat die Möglichkeit, ein Darlehen gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuzuordnen.
- Bei einem Zweifamilienhaus ist die fehlende Aufteilung in Teileigentum allein nicht steuerschädlich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Einkommensteuer Y. Im Einzelnen geht es um die Frage, in welcher Höhe der Kläger (Kl.) bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen abziehen kann.
Mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1993 (Urkunden-Rolle X des Notars D) erwarb der Kl. das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück A. Gemäß § 2 des Kaufvertrages belief sich der Kaufpreis auf 268.000 DM und war am 30.04.1993 fällig. Nach dem weiteren Vertragswortlaut setzte sich der Kaufpreis wie folgt zusammen:
"Obergeschosswohnung, Größe gem. Bescheid des Landkreises B vom 29.07.1987 64,04 qm; Kaufpreisanteil 115.480,56 DM;
Erdgeschosswohnung; Größe 84,58 qm; Kaufpreisanteil 152.519,44 DM, jeweils einschließlich Grund- ...