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Niedersächsisches FG Urteil vom 08.02.2012 - 9 K 49/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme des Studienplatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kindergeld für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht; das Bemühen um den Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen.
  2. Es liegt im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für den Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen.
  3. Ein Kind, welches sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.
  4. Das gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.
  5. Die Ablehnung eines angebotenen Ausbildungs-/Studienplatzes ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2014; Aktenzeichen XI R 14/12)

BFH (Urteil vom 26.08.2014; Aktenzeichen XI R 14/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab

August 2009 und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes für den Zeitraum August 2009 bis November 2009.

Der Kläger ist kindergeldberechtigter Vater seiner Tochter S. M. (S), geboren

19. September 1987. Vor dem Streitzeitraum bemühte sich S vergeblich um eine Au...

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