rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortsübliche Miete bei an einen Angehörigen möbliert vermietete Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und Kindern.
- Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Kosten.
- Wird eine voll möblierte Wohnung überlassen, ist das bei Berechnung der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004, 2005
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Klägern und ihrer Tochter.
Die Kläger, die in den Streitjahren als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, überlassen ihrer Tochter seit Oktober 2002 eine 42m2 große, komplett möblierte 1-Zimmer-Wohnung in der „H. Straße 6b” im Stadtteil O. der Stadt M. In einem schriftlichen Mietvertrag vom 1. Oktober 2002 vereinbarten sie mit ihrer Tochter eine monatliche Miete in Höhe von 180 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 30 €. Die Kläger hatten die Wohnung im Jahr 2002 für insgesamt 82.990,35 € angeschafft und zur Finanzierung einen Nettokredit in Höhe von 90.000 € mit einen effektiven Jahreszins von 4,61% und einer jährlichen Kontoführungsgebühr von 15 € aufgenommen. Für die Möblierung der Wohnung wendeten sie im Jahr 2002 4.274,16 € auf, von denen 3.510,76 € im Jahr der Anschaffung 2002 als Werbungskosten sofort abgezogen und 763,40 € für ein Sofa über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden.
In den Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger aus der Vermietung der Wohnung an ihre Tochter für das Jahr 2004 einen Verlust in Höhe von 4.397 € und für das Jahr 2005 in Höhe von 4.604 €. Dabei machten sie in beiden Jahren als Werbungskosten eine Abschreibung i...