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Niedersächsisches FG Urteil vom 07.03.2012 - 7 K 105/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrESt: Berücksichtigung eines Wohnrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Grundstückskaufvertrag unterliegt nicht der GrESt, wenn eine Grundstückschenkung unter Lebenden i. S. des ErbStG vorliegt.
  2. Erfolgt die Schenkung unter einer Auflage und ist deren Wert bei Bemessung der Schenkungsteuer abziehbar, so unterliegt der Vorgang insoweit der GrESt.
  3. Der Kapitalwert eines Wohnrechts ist nur in der Höhe bei der GrESt zu berücksichtigen, in welcher dieser tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.
 

Normenkette

GrESt § 3 Nr. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2013; Aktenzeichen II R 38/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks W. in Z. Es handelt sich um ein einheitliches Hausgrundstück, da die beiden Reihenhäuser, die auf den vorgenannten Flurstücken stehen, baulich zusammengelegt wurden.

Die Klägerin übertrug den Grundbesitz mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Januar 2011 unentgeltlich auf Herrn X. Besitz, Nutzen und Lasten, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht gingen mit Wirkung ab dem Tage der Beurkundung auf den Erwerber über. Das Grundstück sollte im Wege der Schenkung übertragen werden, jedoch räumte der Erwerber der Klägerin ein unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht auf deren Lebenszeit ein (§ 7 des Übertragungsvertrages). Der Jahreswert des Wohnrechts beträgt 9.000 €. Darüber hinaus verpflichtete sich der Erwerber, auf seine Kosten einen Pflegedienst zu beauftragen, sollte die Klägerin zukünftig pflegebedürftig werden...

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