Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Freigabe des Geschäftsbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
- Wird durch eine Freigabeerklärung dem Gemeinschuldner kein Vermögen, das nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört, zur Verfügung gestellt, so kann die Freigabe des Geschäftsbetriebes nicht zur Begründung von Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO führen.
- Das bloße Nutzen des Inventars oder der Geschäftsausstattung durch den Gemeinschuldner für seinen Geschäftsbetrieb löst noch keine Masseverbindlichkeiten aus.
Normenkette
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 35
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 4. März 2005 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des … bestellt. Der Gemeinschuldner betrieb in … ein Hotel mit Restaurantbetrieb. Diese unternehmerische Tätigkeit wurde vom Gemeinschuldner tatsächlich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Grundlage war ein Schreiben des Klägers an den Gemeinschuldner vom 4. März 2005, durch den der Kläger den Geschäftsbetrieb „Hotel und Restaurant …” aus dem Insolvenzbeschlag freigab. Im Schreiben heißt es wörtlich:
„Dies bedeutet, dass Sie auf eigene Rechnung den Betrieb ab dem 04.03.2005, sofern Sie dies möchten, weiterführen können. Sie sind jedoch gehalten, sämtliche mit dem Geschäftsbetrieb verbundene Aufwendungen, Kosten und sonstige Ansprüche selber zu bezahlen. Das Eingehen von Verbindlichkeiten, die nicht bezahlt werden können, stellt einen Straftatbestand dar.
Rechte Dritter an den in den Geschäftsräumen eingebrachten Gegenständen aufgrund von Eigentumsvorbehalten, Vermieterpfandrechten oder Sicherungsübereignungen werden durch diese Freigab...