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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.08.1997 - IX 466/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restwert einer ausschließlich beruflich genutzten Geige

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch auf Arbeitsmittel anzuwenden. Entsprechendes gilt für § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.
  2. Wird eine ausschließlich für berufliche Zwecke genutzte Geige gestohlen bzw. unterschlagen, so führt der dadurch eingetretene Schaden dem Grunde nach zur Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen VI R 185/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin der Restwert einer Geige als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1993 als Orchestermusikerin (1. Geige in einem Rundfunkorchester) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte sie unter den Werbungskosten eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Höhe von 243.391 DM geltend, weil der von ihr getrenntlebende Ehemann aus ihrem Arbeitszimmer eine Geige entwendet habe.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) versagte den Abzug. Der Einspruch blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Das FA berücksichtigte lediglich – wie in den Vorjahren – die normalen Absetzungen bis zum Zeitpunkt des Diebstahls (4.711 DM). Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin trägt vor, die Geige, eine „Johannes Baptista Guadagnini Violine 1743”, habe sie im November 1988 durch ihren Ehemann in London für 282.645 DM ersteigern lassen. Das Instrument sei vom FA als Arbeitsmittel anerkannt.

Im Streitjahr und zuvor sei es zwischen ihr und dem Ehemann zu einem Zerwürfnis gekommen, das in einem Scheidungsverfahren geen...

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