rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung eines faktischen Geschäftsführers nach §§ 35, 69 AO
Leitsatz (redaktionell)
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Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO ist jeder, der wirtschaftlich über Mittel, die einem Angehörigen gehören, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt.
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Das Verhalten als faktischer Geschäftsführer hat zur Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH hat.
Normenkette
AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.03.2009; Aktenzeichen VII B 178/08)
Tatbestand
Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger war Mitgesellschafter der X-GmbH (GmbH). Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. April 1996 gegründet. Gesellschafter waren zunächst der Kläger, Y und T. Geschäftsgegenstand der GmbH war die Betonstahlverlegung. Als Geschäftsführer wurden zunächst die drei Gesellschafter bestellt.
Am 10. Dezember 1999 wurde die Auflösung der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen. Als Liquidator wurde der Kläger bestellt. Die Auflösung der GmbH wurde trotz gerichtlicher Aufforderung zur Auflösung, Eintragung des Liquidators im Handelsregister und Verhängung eines Zwangsgeldes nicht durchgeführt.
Am 14. März 2002 übertrugen die Gesellschafter die Anteile an der GmbH auf B. Sie wurde gleichzeitig anstelle der bisherigen drei Geschäftsführer zur neuen Geschäftsführerin bestellt. Am 10. März 2004 erfolgte die Eintragung von B als Geschäftsführerin der GmbH in das Handelsregister. Dagegen erhob B Widerspruch beim zuständigen Registergericht.
Am 21. Januar 2003 beschlossen die bisherigen drei Gesellschafter, obwohl im März 2002 die Anteile an der GmbH auf B übertragen worden waren, den Auflösungsbeschluss der Gesellschaft aufzuheben. Zu Geschäfts...