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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.04.2006 - 11 K 449/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 5) EStG a.F. entfällt.
  2. Nämliche Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt erfolgt.
  3. Haben die Gesellschafter als Gegenleistung für ihre Einlage (hier: Grundstück) nur zum Teil tatsächlich Gesellschaftsrechte erhalten, liegt nur zum Teil ein tauschähnlicher Vorgang vor.
  4. Soweit ein tauschähnlicher Vorgang zu verneinen ist, haben die Gesellschafter mit den Grundstücksübertragungen eine Einlage ohne Gegenleistung erbracht, sodass die AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude zu bemessen ist.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen IV R 37/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde mit notariellem Vertrag vom 5. September 2000 gegründet. Sie ist auf dem Immobiliensektor gewerblich tätig.

Nach § 3 des Vertrags beträgt das Gesellschaftskapital 100.000 EUR. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die X Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, ist von der Leistung einer Geschäftseinlage befreit und hat keinen Kapitalanteil. Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von je 50.000 EUR sind A und B. Die Kommanditisten erbringen...

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