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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.12.2000 - 6 K 423/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Hilfeleistung in Steuersachen durch einen “Belastung Adviseur” nur bei Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug; Belastung Adviseur; Hilfeleistung in Steuersachen; Grenzüberschreitende Betätigung; Steuerberatende Tätigkeit; Dienstleistungsfreiheit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in den Niederlanden zugelassener “Belastung Adviseur”, der keine Prüfung nach dem StBerG als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung in Deutschland abgelegt hat, ist lediglich befugt, in Deutschland Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten zu leisten, soweit es sich um eine grenzüberschreitende Betätigung i.S.d. Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV handelt.
  2. Eine weitergehende Befugnis lässt sich auch durch die Änderung des StBerG durch das 7. Gesetz zur Änderung des StBerG nicht begründen.
  3. Wird keine steuerberatende Tätigkeit mit grenzüberschreitendem Bezug erbracht, ergibt sich aus der in Art. 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit ebenfalls keine Befugnis zur Hilfeleistung auf dem Gebiet der nach deutschem Recht geregelten Steuern.
 

Normenkette

StBerG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1; AO § 80 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen für den Steuerpflichtigen R K.

Der 1958 geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der mittleren Reife vom 01.12.1976 bis 30.11.1978 eine Ausbildung in der Landesfinanzverwaltung Hessen zum Finanzbeamten des mittleren Dienstes. Nach bestandener Prüfung zum Steuerassistenten übte er diese Tätigkeit in der Finanzverwaltung bis zum 31.03.1980 aus. In der Folgezeit war er bei verschiedenen Steuerberatern als Steuerfachgehilfe tätig. Am 12.06.1981 bestand er die Gehilfenprüfung. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes war de...

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