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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.10.2005 - 13 K 368/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfassende Renovierung eines Badezimmers keine haushaltsnahe Dienstleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich zwar nicht definiert, die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes führt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass darunter solche Tätigkeiten nicht fallen, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreitet.
  2. Handwerkliche Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung eines Badezimmers dienen, sind daher keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen VI R 74/05)

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen VI R 74/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a II EStG begünstigt sind.

Die als Ehegatten zusammen veranlagten Kläger machten in ihrer Steuererklärung unter anderem Aufwendungen für die Renovierung ihres Bades als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Hierzu reichten sie eine Rechnung der Firma E, Malerbetrieb, über 1786,79 € und eine Rechnung der Firma F über 2.772,11 € ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen der Firmen (Bl. 3 ff. FGA) verwiesen.

Von diesen Aufwendungen erkannte der Beklagte lediglich 181,- € an und gewährte hierfür im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 21.04.2004 eine Steuerermäßigung in Höhe von 37 €. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wies der Beklagte mit Entscheidung vom 08.07.2004 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger eine weitere Steuerermäßigung von 335,00 €. Zur Begründung führen die Kläger aus, der Beklagte verkenne bei der Rechnung der Firma E, dass mit den weiteren Positionen, die nach Quadratmetern abgerechnet worden seien, im wesentlichen Arbeitsleistung entgolten worden seien. Aus dem noch zu berücksichtigenden Betrag von 1084,66 € ergebe sich eine Steuerermäßigung von 217 €. Zudem sei neben den Malerarbeiten das Bad mit neuen Boden- und Wandfliesen versehen worden. In der Rechnung sei ein Lohnanteil von 590,21 € enthalten, so dass sich eine Ermäßigung von 118 € ergebe. Insgesamt sei folglich eine Ermäßigung von 335 € zu berücksichtigen. Die Fliesenarbeiten gehörten ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, da jeder Mieter mit Zustimmung des Vermieters berechtigt sei, die Wohnung dem neuzeitlichen Geschmack entsprechend herzurichten. Derartige Schönheitsreparaturen seien daher begünstigt.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 21.04.2004 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 08.07.2004, die Einkommensteuer um 335 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Bei den Fliesenarbeiten handele es sich nicht um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV 3 der II. BerVO. Hiervon seien lediglich kleine Ausbesserungen und Malerarbeiten erfasst. Die weiteren Malerarbeiten könnten indes wegen des Zusammenhangs mit den Fliesenarbeiten ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger werden durch den angefochtenen Steuerbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu Recht versagt. Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Verwaltungsakt bereits eine Steuerermäßigung in Höhe von 37 € gewährt hat, ist der Senat wegen des Verbots der Verböserung hieran gebunden.

1. Den Klägern steht für die Renovierungsaufwendungen ihres Bades keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu. Die handwerklichen Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung des Bades dienten, stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

2. Die Kläger haben die formalen Nachweise nach § 35a Abs. 2 S. 3 EStG erbracht. Soweit in den Rechnungen Material (Fliesen, Farbe, etc.) abgerechnet wird, kommt mangels Vorliegens einer Dienstleistung unstreitig eine Steuere...

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