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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.03.2010 - 10 K 128/08

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vorläufig nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaft als Bezug i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz (redaktionell)

Mittel aus einer Erbschaft sind keine Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Das gilt jedenfalls für Erbschaften, die Kinder von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil erhalten.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Streitjahr(e)

2006

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.08.2011; Aktenzeichen III R 22/10)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Erbschaft zu den sonstigen Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zählt.

Der Kläger ist Polizist. Aus seiner 1973 geschlossenen Ehe gingen zwei Söhne hervor: Der am 20. Juli 1980 geborene Sohn S und der am 3. März 1983 geborene Sohn C. Nachdem die Ehe 1988 geschieden wurde, zog die Kindesmutter mit den beiden Söhnen nach Hamburg, wo sie in der Folgezeit wieder heiratete. Für beide Kinder erhielt zunächst die Kindesmutter Kindergeld. Als S im Mai 2005 einen eigenen Hausstand gründete, leistete der Kläger für ihn den höheren Unterhalt, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt Kindergeld für seinen Sohn S gewährt wurde. Im gesamten Jahr 2006 studierten beide Söhne. Am 11. Mai 2006 verstarb die Kindesmutter. Erben waren die beiden Söhne zu je 3/8 sowie der neue Ehegatte zu 1/4. Die Erblasserin hinterließ unter anderem zwei Eigentumswohnungen, mehrere Girokonten und Sparbücher sowie Aktiendepots und Lebensversicherungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 11 des Klägerschriftsatzes vom 16. Februar 2010 sowie die Angaben in der Erbschaftsteuererklärung (Bl. 34 ff. Verwaltungsakte) Bezug genommen (Wertpapiere rund 140.000 €, Bausparguthaben rund 42.000 €, Guthaben bei Kreditinstituten rund 31.000 €).

Die Erben teilten den Nachla...

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