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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.07.2003 - 16 K 444/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Auswirkung von Ausbildungs- und Kinderfreibeträgen auf die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts und des Verlustabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich Grund- und Kinderfreibetrag nicht mehr auswirken, wenn sich bereits aufgrund des Verlustabzugs ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM ergibt.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen XI B 138/03)

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1990. Die Beteiligten streiten um die Vereinbarkeit von § 10 d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahres (EStG) mit dem Grundgesetz (GG).

Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1985 und 1986 erhebliche Verluste aus einem Gewerbebetrieb. Der damaligen Rechtslage entsprechend wurden die Verluste noch nicht gesondert festgestellt. Ausweislich der der Klägerin erteilten Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1990 ging der Beklagte von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:

Jahr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Gesamtbetrag der Einkünfte

Sonderausgaben

Ausbildungsfreibetrag

Kinderfreibetrag

1985

-224.398 DM

-198.566 DM

11.719 DM

432 DM

1986

-192.609 DM

-165.698 DM

10.680 DM

1.800 DM

2.484 DM

1987

34.199 DM

9.182 DM

1.355 DM

2.484 DM

1988

-6.778 DM

33.979 DM

9.087 DM

180 DM

2.484 DM

1989

-5.815 DM

45.844 DM

8.308 DM

495 DM

2.484 DM

1990

-7.265 DM

45.231 DM

8.189 DM

718 DM

3.024 DM

Der Beklagte nahm für die Veranlagungszeiträume ab 1987 unter nachrichtlicher Mitteilung der verbleibenden Verlustabzüge folgende Verlust...

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