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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.04.2025 - 5 K 111/24

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines PKW in die GmbH-Vorgesellschaft - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 24/25)

Leitsatz (redaktionell)

Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines PKW, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW der Gesellschaft zu - auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist -, sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Normenkette

MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 169; MwStSystRL Art. 9; UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 2 Abs. 1 S. 3

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug für den Erwerb eines im Rahmen der Sachgründung der Klägerin eingelegten Kraftfahrzeugs in Höhe von 5.618,57 €.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in X, die von Frau A, wohnhaft in Y, als alleinige Gesellschafterin mit Gesellschaftsvertrag vom 28. April 2021 gegründet wurde. A selbst war zuvor nicht unternehmerisch tätig gewesen. Mit der Gründung bestellte sich A zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin, die von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, das Halten und die Verwaltung eigenen Vermögens sowie von Beteiligun...

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