Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Niedersächsisches FG Urteil vom 03.01.2008 - 16 K 558/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken ist nur zulässig, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.
  2. Hat der Steuerpflichtige weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererklärung die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen wurden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  3. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen; die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.
  4. Gibt es keine anderweitigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
  5. Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes zu treffen.
 

Normenkette

UStG § 15

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Schauwerbegestalterin unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2002 errichtete sie als alleinige Eigentümerin ein Wohnhaus, das sie zu 25,71 % für ihr Unternehmen und zu 74,29 % zu privaten Wohnzwecken nutzte. Das Gebäude wurde in 2002 fertig gestellt.

Die Klägerin hatte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 vom 3. Juni 2003 machte sie ebenfalls keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Der Beklagte wich von der eine Umsatzsteuerzahllast ausweisenden Umsatzsteuererklärung nicht ab, so dass diese gemäß § 168 Satz 1 Abgabenordnung – AO – einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand.

Am 23. Dezember 2003 stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl. II, 2004, 371) den Antrag, die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und die mit den Herstellungskosten entrichteten Vorsteuerbeträge für das Gebäude nach § 15 UStG zum Abzug zuzulassen. Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 36.863,80 € umfassten Vorsteuern aus Rechnungen der Jahre 2002 und 2003 sowie teilweise Vorsteuern aus Rechnungen, die auf den Ehemann der Klägerin ausgestellt waren.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Leistungsbezüge zur Erstellung des Gebäudes nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der Vorsteuerabzug zu. Im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 seien die Urteile des EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke noch nicht bekannt gewesen. Ferner sei die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung materiell-rechtlich nicht bestandskräftig und habe daher im vollen Umfang geändert werden können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

weitere Vorsteuern in Höhe von 36.863,80 € zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da die Klägerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs keine Zuordnungsentscheidung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 12. Mai 2005 (Az. 16 K 537/04) entschieden, dass ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur zulässig ist, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden. Diese Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen nicht vor, da die Klägerin weder in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen noch in ihrer Umsatzsteuerklärung die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht hatte und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen hätte. Der Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen.

2. Wegen der weiteren Begründung macht sich der erkennende Senat die Gründe des Bundesfinanzhofes aus dem Gerichtsbescheid des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 2005 (Az. 16 K 537/04) zu eigen, auch wenn dieser wegen Antrags auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden ist. Im Ergebnis bestätigte der BFH (Az. V R 45/05) darin die Entscheidung des erkennenden Senats, wonach der beantragte Vorsteuerabzug mangels sofortiger Zuordnungsentscheidung ausgeschlossen ist, indem er im Einzelnen hierzu ausführte:

a) „1. a) nach der Rechtssprechung des EuGH un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorsteuerabzug: Jedes Jahr aufs Neue: Zuordnungsentscheidung treffen und Vorsteuerabzug sichern
USt-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Voranmeldung, Rechner, Stift
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre ab 2018 wurden auf den 31.7. des Folgejahres verlängert. Diese Verlängerung greift auch für die Zuordnungsentscheidung der Unternehmer. 


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Niedersächsisches FG 16 K 434/07
Niedersächsisches FG 16 K 434/07

vorläufig nicht rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Zuordnungsentscheidung des Leistungsbezuges zum Unternehmen in der Voranmeldung  Leitsatz (redaktionell) Hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische Zwecke als auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren