rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse gemeinnütziger Vereine
Leitsatz (redaktionell)
- § 4 Nr. 22a UStG ist einschränkend auszulegen. Bei richtlinienkonformer Auslegung fallen nur solche Leistungen unter § 4 Nr. 22a UStG, die entweder der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen oder dem Schul- und Hochschulunterricht oder der Aus- und Fortbildung oder der beruflichen Umschulung.
- Tanzkurse, die diesen Ausbildungszwecken nicht dienen, sind in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 22a UStG nicht einzubeziehen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, der vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt wurde. Streitig ist, ob Umsätze aus den vom Kläger durchgeführten Tanzkursen nach § 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Für die Streitjahre (1995–1998) gab der Kläger am 09.08.1999 jeweils eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er jeweils steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz und Vorsteuerbeträge erklärte. Bei all diesen Erklärungen ergab sich eine Umsatzsteuer-Zahllast. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Streitjahre waren nicht festgesetzt worden.
Mit Bescheiden vom 05.01.2000 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß fest. In einer Anlage zu diesen Bescheiden wies er darauf hin, die Bereiche Tanzwerkstatt und Cafeteria seien als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt worden.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 28.01.2000 Einspruch ein, der zunächst damit begründet wurde, die Umsätze aus den Bereichen Tanzwerkstatt und Cafeteria seien nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der...