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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.07.2003 - 6 K 465/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fiktive Jahresnettoprämie kein sog. Aktivbezug

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aktivbezüge sind die diejenigen Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet.
  2. Eine fiktive Jahresnettoprämie gehört nicht zu den Aktivbezügen, da sie als fiktiver Gehaltsbestandteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sie ist steuerlich lediglich rechnerische Vergleichgröße für die Berechnung des Werts der zukünftigen Versorgung, stellt sich aber nicht als aktiver Zufluss beim Arbeitnehmer dar.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 79/03)

 

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der Entscheidung im ersten Rechtsgang vom 24.03.1998 (VI 575/92, EFG 1998, 1220) sowie die Revisionsentscheidung vom 18.02.1999 (I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384) Bezug genommen.

Das Revisionsgericht hob das Urteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, um der Frage nachzugehen, ob durch die gewährte Pensionszusage eine Überversorgung bei der Geschäftsführerin W eingetreten sei.

Die Klägerin führt hierzu aus, eine Überversorgung sei aufgrund der gewährten Pensionszusage nicht eingetreten. Die Geschäftsführerin W habe im Streitjahr 1987 neben einem Gehalt von 65.000 DM auch eine Pensionszusage erhalten, deren fiktive Jahresnettoprämie 176.955 DM betrage. Die Aktivbezüge hätten sich auch bis zur Pensionierung im Jahr 1994 nicht mehr geändert. Die fiktive Jahresnettoprämie habe im Jahr 1993 186.330 DM betragen. Ab 1994 erhalte sie eine Rente aus der Sozialversicherung in Höhe von 17.172,72 DM. Bei einer Zusage einer betrieblichen Pensi...

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