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Niedersächsisches FG Urteil vom 01.09.2003 - 1 K 72/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Anspar-Rücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Bildung einer Ansparrücklage steht nicht entgegen, dass der Stpfl. seinen Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben hat, ohne die vorgesehene Investition verwirklicht zu haben.
  2. Die Bildung einer Ansparrücklage ist zwar nur für eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zulässig. Dieses Merkmal ist aus der Sicht des Wirtschaftsjahres zu entscheiden, für das die Ansparrücklage gebildet wird, nicht hingegen aus der Sicht des Zeitpunkts, zu dem die Bilanz aufgestellt wird.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen X R 41/03)

BFH (Urteil vom 17.11.2004; Aktenzeichen X R 41/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – sog. Ansparrücklage – noch möglich ist, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben worden ist.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau erzielte seit 19.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31. Juli 2000 erklärte sie gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt – FA -) die Betriebsaufgabe.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 1998 wies die Klägerin eine Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von…DM sowie ein Betriebsvermögen von ./.…DM aus. In der unter dem 14. Mai 2001 erstellten und am 15. Mai 2001 bei dem FA eingereichten Bilanz auf den 31. Dezember 1999 bildete die Klägerin eine weitere Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von…DM. Als Verwendungszweck wurde in der Anlage zur Bilanz die Anschaffung von drei ...mit Anschaffungskosten von jeweils…DM angegeben. Tatsächlich wurden die Investitionen bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ni...

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