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Niedersächsisches FG Beschluss vom 23.03.2015 - 14 K 93/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienleistungsausgleich – örtliche Zuständigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Klagt eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld, richtet sich die örtliche Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft.
  2. Es ist auch ansonsten kein Grund ersichtlich, warum es in dem Fall, dass eine juristische Person auf Kindergeld klagt, weiter bei dem in § 38 Abs. 1 FGO vorhandenen Behördenprinzip bleiben sollte.
 

Normenkette

FGO § 38 Abs. 2a; GVG § 17a Abs. 2

 

Gründe

Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in A, begehrt die Auszahlung von Kindergeld für den am 16. April 1977 geborenen X im Wege der Abzweigung.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 lehnte die Beklagte (die Familienkasse) das Kindergeld für X ab, weil weder dessen kindergeldberechtigter Vater, Y, noch der Kläger die zur Feststellung des Kindergeldanspruchs erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten. Der Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückwiesen, da er die Behinderung von X und damit dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 äußerte die Familienkasse im Hinblick auf § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger hat sich zu der Problematik einschließlich der beabsichtigten Verweisung an das Finanzgericht Münster nicht geäußert.

II.

Das Niedersächsische Finanzgericht ist örtlich nicht zuständig.

1. Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO ist für ab 1. Mai 2013 anhängige Verfahren in Angelegenheiten des Familienleistungsau...

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    Finanzgerichtsordnung / § 38 [Finanzgerichte]
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      (1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.  (2) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ...

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