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Niedersächsisches FG Beschluss vom 14.06.2021 - 9 K 168/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Einspruchsrücknahme am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung außerhalb der Drei-Tages-Fiktion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus teleologischen, gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus ist es geboten, § 362 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt.

2. Da die Verfahrensordnung ein Festhalten eines exakten Zugangszeitpunktes nicht vorsieht und dieses von den Beteiligten daher in der Regel auch nicht vorgenommen wird, würde eine andere Auslegung im Übrigen letztlich immer darauf hinauslaufen, dass im Konfliktfall eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme mangels tatsächlicher Feststellungen zu einer Beweislastfrage würde. Eine solche Gesetzesauslegung, die als Folge in der Rechtsanwendung nicht praktisch handhabbar ist und – abgesehen von krassen Ausnahmefällen – in Konfliktfällen nur zu Beweislastentscheidungen führen kann, kann gerade auch angesichts des Gesetzeszwecks des § 362 Abs. 1 AO nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 362 Abs. 1, § 366; FGO § 72

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden Einspruchsentscheidung.

Der Kläger war im Streitjahr 2012 ledig und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2. Dezember 2012 als Angestellter bei der … Group mit Sitz in X und in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund lokal...

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