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Niedersächsisches FG Beschluss vom 12.08.2003 - 12 V 557/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F des StÄndG 2001 für die VZ 1999 und 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Betrachtung bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StÄndG 2001 rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anwendbar ist.
  2. Wegen der zum Problem der Zulässigkeit einer Rückwirkung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG vertretenen unterschiedlichen Auffassungen bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von positiven Eigenkapitalständen zum 31.12.1998 bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2000.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a, § 52 Abs. 11 S. 2; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen VIII B 253/03)

BFH (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen VIII B 253/03)

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren, das bei Gericht unter dem Aktenzeichen 12 K 556/02 geführt wird, ist die Anwendung des § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 2000 und die rückwirkende Klarstellung des § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 streitig.

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gaststätte und einen Kiosk in A. Die Gesellschafter der GbR reichten für das Streitjahr 2000 am 28.02.2002 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte beim Antragsgegner ein und erklärten einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 85.961 DM. Im Rahmen der Gewinnermittlung machte die Antragstellerin u.a. den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von 20.871 DM als Betriebsausgaben geltend. Mit Bescheid vom 03.05.2002 stellte der Antragsgegner die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich fest. In der Anlage zum Feststellungsbescheid bat der Antragsgegner die Antragstellerin, nähere Angaben zur Ermittlung des Schuldzinsenabzugs im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG zu machen. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, dass der positive Eigenkapitalsaldo zum 31.12.1998 in Höhe von 101.934,49 DM im Zuge der Ermittlung des Schuldzinsenabzugs nicht unberücksichtigt bleiben dürfte. Im geänderten Feststellungsbescheid für 2000 vom 12.09.2002 erhöhte der Antragsgegner jedoch den Gewinn um nichtabziehbare Schuldzinsen in Höhe von 5.366,21 DM und stellte dabei folgende Berechnung an:

1999

Positives Betriebsergebnis:

100.066,90 DM

Einlagen:

+ 35.785,97 DM

Entnahmen:

./. 171.464,52 DM

Verbliebene Unterentnahmen

aus Vorjahr:

0,00 DM

verbleibender Betrag:

./. 35.638, 65 DM

2000

Positives Betriebsergebnis:

85.961,65 DM

Einlagen:

+ 235.812,46 DM

Entnahmen:

./. 386.342,90 DM

Verbliebene Überentnahmen

aus Vorjahr:

./. 35.638,65 DM

verbleibender Betrag:

./. 100.207,44 DM

Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen:

Überentnahme:

./. 100.207,44 DM

Davon 6 v.H.

6.012,45 DM

Schuldzinsen insges.:

20.871,99 DM

Schuldzinsen in Zhg. mit der Finanzierung von AK/HK

von Anlagevermögen:

./. 11.505,78 DM

verbl. Schuldzinsen

9.366,21 DM

abzgl. freibleibender Betrag

./. 4.000,00 DM

Höchstbetrag = Kürzungsbetrag:

5.366,21 DM

Gegen diesen Feststellungsbescheid, mit dem gleichzeitig der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.09.2002 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Mit Bescheid vom 02.10.2002 lehnte der Antragsgegner die begehrte Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides 2000 ab. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrem Einspruch vom 16.10.2002, der jedoch ohne Erfolg blieb. Mit Schreiben vom 05.12.2002 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung gestellt.

Im Wesentlichen wird der Antrag wie folgt begründet: Aus den Gesetzesfassungen der Jahre 1999 und 2000 sei nicht ersichtlich, dass der für die Ermittlung der Über- und Unterentnahmen zu berücksichtigende Anfangsbestand stets 0 DM betragen müsse. Dies sei erst klarstellend durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 20.12.2002 geregelt worden (§ 4 Abs. 4 a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 EStG). Diese Gesetzesfassung könne jedoch keine Rückwirkung für die Jahre 1999 und 2000 haben. Wäre diesbezüglich die Meinung der Finanzverwaltung richtig, hätte der BFH in seinem Aussetzungsbeschluss vom 06.02.2002 (Az. VIII B 82/01) nicht ernsthafte Zweifel an der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG 1999 geäußert, ebenso das Finanzgericht Düsseldorf in EFG 2001, Seite 1269. Wenn die Finanzverwaltung nun meine, dass eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen früherer Jahre auf erhebliche rechtliche und praktische Bedenken stoße und unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung angreifbar wäre, so treffe dies sicherlich auch auf die rückwirkende Kla...

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BFH VIII B 253/03 (NV)
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