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Niedersächsisches FG Beschluss vom 09.11.2010 - 10 V 309/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig.
  2. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe darf der Gesetzgeber diese gegenüber anderen Lebensformen begünstigen.
  3. Geht aber die Förderung der Ehe mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit einer Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierung.
 

Normenkette

GG Art. 3, 6; EStG § 26b

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2011; Aktenzeichen III B 211/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit ihrer Lebenspartnerin zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Die Antragstellerin begründete mit ihrer Lebenspartnerin am 29. Dezember 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie beantragte im Veranlagungsverfahren, mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Nachdem der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 26. April 2010 zunächst eine Zusammenveranlagung durchführte, erließ es in dem hiergegen von der Antragstellerin aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahren einen Änderungsbescheid (vom 19. August 2010) in dem es zwar den anderen Streitpunkten abhalf, nunmehr aber, nachdem es der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben hatte, statt der Zusammen- eine Einzelveranlagung durchführte. Über den Einspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 lehnte das FA den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung d...

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