Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV.
- Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt haben.
- Auch ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle rechtfertigt die Entstehung einer Terminsgebühr.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 1; RVG § 2 Abs. 2; VV-RVG Nr. 34202
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner seinen Prozessbevollmächtigten, den Erinnerungsführern, eine Terminsgebühr zu erstatten hat.
Die Erinnerungsführer vertraten den Erinnerungsgegner im Rahmen des Klageverfahrens 11 K 401/07 wegen eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.
Auf Betreiben der Erinnerungsführer war das beklagte Finanzamt __ bereit, die Haftungssumme auf 2.000 € zu ermäßigen. Hierzu führte der Sachbearbeiter der Erinnerungsführer, Rechtsanwalt G, neben einem Schriftwechsel u.a. verschiedene Telefonate mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle. Eine unmittelbare Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit dem Vorsteher des beklagten Finanzamtes bzw. dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle fand dagegen nicht statt. Nachdem sich auch der Erinnerungsgegner hiermit einverstanden erklärt hatte, wurde der Rechtsstreit auf dieser Grundlage außergerichtlich erledigt und die Klage sodann zurückgenommen.
Die Erinnerungsführer beantragten ihre Vergütung gegen den Erinnerungsgegner nach § 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festzusetzen und machten im Rahmen des Vergütungsfestsetz...