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Niedersächsisches FG Beschluss vom 05.10.2020 - 11 V 112/20

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung: Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden.

 

Normenkette

UStG 2005 § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2020

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die anzuwendende Methode zur umsatzsteuerrechtlichen Aufteilung eines pauschalen Menüpreises für eine Mehrzahl von Lieferungen bei Abgabe außer Haus in der Systemgastronomie. Streitzeitraum ist der Voranmeldungszeitraum Januar 2020.

Die Antragstellerin ist als Franchisenehmerin der B-GmbH Betreiberin mehrerer B-Restaurants. In der Zeit von April bis Juni 2019 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf das Kalenderjahr 2017 und die Voranmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2018 erstreckte. Dabei traf der Sonderprüfer u. a. folgende Feststellung:

Die Antragstellerin veräußerte in ihren Restaurants auch sogenannte Sparmenüs, die sich aus verschiedenen Produkten zusammensetzen und für die ein pauschaler Gesamtverkaufspreis verlangt wurde. Die Aufteilung des Entgelts für die Teile, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, und den übrigen mit allgemeinem Steuersatz hatte die Antragstellerin nicht linear anhand der Einzelverkaufspreise der Produkte, sondern nach der für die Kette spezifischen Wertgröße “Einstandspreis“ vorgenommen. Die als Sparmenüs angebotenen Produktkombinationen bestünden nach Auffassung des Außenprüfers aus einer Hauptspeise und einem Getränk, häufig verbunden mit einer Beilage.

Unstreitig seien die verschieden gelieferten Speisen und Getränke keine einheitliche Leistung, sondern ein Leistungsbündel, sodass bei Abgabe außer Haus das Gesamtentgelt wegen der beiden anzuwendenden Steuersätze aufgeteilt werden müsse. Soweit die abgegebenen Produkte auch im Einzelverkauf erhältlich seien, sei die Aufteilung nach der Marktwertmethode vorzunehmen. Hierfür würden nur die Preise der einzelnen Produkte im Einzelverkauf benötigt. Wenn derartige Produkte im Einzelverkauf nicht erhältlich seien, könne eine Aufteilung nach dem einfachsten und sachgerechtesten sonstigen Maßstab erfolgen.

Die von der Antragstellerin im Rahmen der Sparmenüs angebotenen Einzelspeisen und Getränke seien im Einzelverkauf erhältlich oder besäßen bereits festgelegte Einzelverkaufspreise. Aufgrund der verwandten Rohzutaten und einzelnen Verpackungen für das sich wechselnde Produktsortiment sei die Nachvollziehbarkeit am Maßstab der Wareneinsätze um einiges komplizierter als der Ansatz nach Einzelverkaufspreisen. Dies gelte umso mehr, als die Antrag

stellerin nicht den individuellen Wareneinsatz berücksichtigt habe, sondern stattdessen auf vom Franchisegeber vorgegebenen Einkaufspreise zurückgegriffen habe, die aber durch Dritte nicht nachvollzogen werden könnten. Diese Aufteilungsmethode, die im Rahmen der Rabattgewährung bei Abgabe der Sparmenüs zu höheren Entgelten als sogar im Einzelverkauf führe, könne nicht sachgerecht sein. Wegen der weiteren Einzelheiten in der Argumentation des Außenprüfers des Beklagten wird auf Tz. 10.2.2. des Berichts des Beklagten vom 27. Juni 2019 zur Stellungnahme im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin verwiesen.

Gegen den nach der Sonderprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 20. September 2019 erhob die Antragstellerin am 8. Oktober 2019 Einspruch und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes auszusetzen. Soweit sich die Finanzverwaltung in Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE und im BMF-Schreiben vom 28. November 2013, BStBl. I 2013, 1594 auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2013 V B 125/12, BStBl. II 2013, 973 beziehe, sei hierzu methodisch anzumerken, dass der BFH in einem Eilverfahren entschieden habe. Im Fall V B 125/12 habe der dortige Antragsteller keine transparente und nachvollziehbare einheitliche Aufteilungsmethode angewandt und eine solche auch nicht vorgetragen. Der Europäische Gerichtshof habe demgegenüber festgestellt, dass eine Aufteilung des Gesamtentgelts nach den Marktpreisen nicht immer sachgerecht sei.

In der Systemgastronomie sei der Wareneinsatz regelmäßig durch die sogenannten “Food-and-Paper-Kosten“ definiert. Unter diesen seien die vom Lieferanten in Rechnung gestellten Beträge für die Lebensmittel, wie Hackfleisch, Brötchen, Salat, Soßen einerseits sowie die Verpackung, z. B. Papier und Becher andererseits zu verstehen. Durch die exakt festgelegten Rezepturen, die vom Kassenhersteller im System hinterlegt seien, könnten die Food-and-Paper-Kosten in der Systemgastronomie ga...

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