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Niedersächsisches FG Beschluss vom 03.07.2015 - 16 V 95/15

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung.
  2. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG.
  3. Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids kommt es nicht zu einer Änderung der bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen i. S. d. § 176 AO.
 

Normenkette

UStG 2005 § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2013

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin nach dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 für das Streitjahr 2013 Umsatzsteuer für die Erbringung von Bauleistungen an die W GmbH (GmbH) im Streitjahr 2013 schuldet, obwohl Antragstellerin und GmbH bei Abrechnung dieser Leistungen übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die GmbH als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Abschn. 13 b. 3. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses 2013 (UStAE) schulde.

Die Antragstellerin betreibt einen Heizungs- und Lüftungsbau. Im Streitjahr 2013 erbrachte sie u. a. Leistungen gegenüber der GmbH. In den von der Antragstellerin erteilten Abrechnungen wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen; sie enthielten einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der GmbH als Leistungsempfängerin. Die Gesellschaft meldete die sich aus den berechneten Nettoentgelten in Höhe von 55.723,86 € Steuer zwar an, ob sie sie auch abführte, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 24. September 2014 beantragte die GmbH bei dem für sie zuständigen Finanzamt unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10, nicht mehr Steuersch...

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