Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für zwei häusliche Arbeitszimmer eines Lehrerehepaars: Eintragung höherer Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 FGO.
- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab VZ 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG betreffend Aufwendungen (hier: eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) für ein häusliches Arbeitszimmer, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist.
- Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind für Lehrer beruflich veranlasst. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn Lehrer müssen mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule, ihren Unterricht zu Hause vorbereiten und nachbereiten.
- Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Steuer-Rechtsschutz tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates zurück.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 69
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
I. Im Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen 7 K 75/09 beim erkennenden Senat anhängig ist, streiten
die Beteiligten für das Steuerjahr 2009 darüber, ob für die Aufwendungen bezüglich ihrer häuslichen
Arbeitszimmer höhere Freibeträge auf ihren Lohnsteuerkarten einzutragen sind, obwohl nach der ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I, 1652)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen sind, so...