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Niedersächsisches FG Beschluss vom 01.12.2010 - 13 V 239/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerklasse: Arbeitnehmer in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Ausschluss eines Stpfl. als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über die Eintragung von LSt-Klassen und nachfolgend vom Ehegatten-Splitting ist verfassungswidrig.
  2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (DStR 2010, 1721) müssen die Regelungen über das Ehegattensplitting und die Eintragung von LSt-Klassen auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.
 

Normenkette

EStG § 38b S. 2 Nr. 3a, §§ 26, 26b; GG Art. 6

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen III B 210/10)

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners zur Änderung der Lohnsteuerkarte.

Der Antragsteller ist im Jahr 2008 mit seinem Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Er erzielt als Polizist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Lebenspartner erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die beiden Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und sind beide unbeschränkt steuerpflichtig.

Am 04.12.2009 beantragte der Antragsteller die Änderung der Steuerklasse für das Jahr 2010 beim Antragsgegner. Dieser lehnte die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte mit Bescheid vom 26.01.2010 ab. Den Einspruch gegen die Ablehnung wies der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung vom 23.03.2010 als unbegründet zurück. Dagegen hat der Antragsteller beim erkennenden Senat Klage unter dem Aktenzeichen 13 K 121/10 erhoben.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2010 beantragte der Antragsteller beim FG im Wege der einstweiligen Anordnung den Beklagten einstweilen zu verpflichten, die Steuerklass...

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