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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Umzug. keine Begrenzung der Leistungen auf die bisherigen Unterkunftskosten nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für mindestens einen Monat

 

Leitsatz (amtlich)

Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen B 14 AS 23/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2008 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen hat.

Der im Jahr 1971 geborene ledige Kläger bezog seit dem 1. Januar 2005 von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 1. August 2005 bewohnte er eine 32,35 m² große Wohnung in der H.-Straße in K. Für diese Wohnung zahlte er eine monatliche Miete von 190,00 EUR (Grundmiete 149,00 EUR zuzüglich 41,00 EUR kalte Betriebskosten). Für die Beheizung der Wohnung und die Warmwasserversorgung zahlte er ab August 2005 einen monatlichen Abschlag von 35,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen und ab Oktober 2006 i.H.v. 17 EUR/Monat. D...

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