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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 27.09.2019 - L 4 AS 272/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. endgültige Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung. kein Vertrauensschutz für Berechnungselemente. Minderung des Unterkunfts- bzw Heizkostenbedarfs um Guthaben aus Heizkostenabrechnung). Gesamtsumme der Erstattungsforderungen. Verwaltungsakteigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vorläufige Entscheidungen gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF in Verbindung mit § 328 Abs 1 SGB III entfalten keine Bindungswirkung für die spätere endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iV m § 328 Abs 2 und 3 SGB III.

2. Leistungsberechtigte genießen hinsichtlich einzelner Berechnungselemente des Leistungsanspruchs keinen Vertrauensschutz.

3. Der Grundsicherungsträger ist nicht gehindert, Guthaben aus der Jahresabrechnung eines Versorgers bei der endgültigen Festsetzung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn er hiervon schon bei Erlass der vorläufigen Entscheidung Kenntnis hatte.

4. Die aus den einzelnen Erstattungsforderungen für die jeweiligen Bewilligungsmonate (§ 328 Abs 3 S 1 SGB III) gebildete Summe beinhaltet keine Regelung mit Außenwirkung und stellt somit keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Verwaltungsakte in diesem Sinne sind nur die für die jeweiligen Bewilligungsmonate geregelten Rückforderungen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014.

Die am ... 1986 geborene Klägerin und Berufungsklägerin zu 1 beantragte am ...2013 für sich und ihre am ...2005, ...2006, ... 2009 und ... 2013 geborenen ...

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