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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.05.2011 - L 1 R 82/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Versicherungszeiten

 

Orientierungssatz

1. Neben der nach dem SGB 6 berechneten Rente ist die Zahlung einer eigenständigen Zusatzrente aus im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gesetzlich nicht vorgesehen. Das BVerfG (Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95) hat die Überführung der Versorgungsansprüche des Beitrittsgebiets in eine allein nach dem SGB 6 berechnete Rente für verfassungsgemäß erklärt.

2. Die Vorschrift des § 256a SGB 6 regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte. Damit wird gewährleistet, dass der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst im alten Bundesgebiet.

3. Die Regelungen des SGB 6 sind verfassungsgemäß. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Der Überleitung von Renten aus dem Recht der ehemaligen DDR liegt ein sachgerechtes Konzept zugrunde, das einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte die Höhe der Altersrente des Klägers zutreffend bestimmt hat.

Der am ... 1940 geborene Kläger besuchte ab 1954 die Oberschule und bestand dort am 5. Juni 1958 die Reifeprüfung. Nach den Eintragungen in seinem Soz...

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