Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. häusliche Pflege. Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit. Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft. kein Verweis auf den Ehegatten ohne vorherige Kontaktaufnahme zur Überprüfung von Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Hilfeleistung
Leitsatz (amtlich)
Das Tatbestandsmerkmal "hinwirken" in § 63 S 1 SGB 12 setzt eine Interaktion zwischen dem Sozialhilfeträger und der Person, die eine Pflege übernehmen soll, voraus.
Normenkette
SGB XII § 63 Sätze 1-2, § 61 Abs. 1 Sätze 1, 2 HS 1, Abs. 2, 4, 5 Nr. 1, §§ 62, 65 Abs. 1 S. 1 HS 1, S. 2, § 97 Abs. 2, § 98 Abs. 1 S. 1; AG SGB XII § 3 Nr. 2; AG SGB XII § 4; AG SGB XII § 6 S. 2; SGB XI § 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5-8, § 75
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um einen Anspruch auf Leistungen der Klägerin zur Hilfe zur Pflege im Bereich der Ernährung für den Leistungskomplex (LK) 19 (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit) für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011.
Die 1938 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie lebt gemeinsam mit ihrem 1936 geborenen Ehemann, dem Beigeladenen zu 2., in einer Mietwohnung in H. Beide erhalten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe), im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich insgesamt 1.142,94 EUR und im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe v...