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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.03.2010 - L 2 AL 18/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

 

Orientierungssatz

1. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind nach § 38 Abs. 1 SGB 3 verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.

2. Für eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses ist nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB 3 Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose schuldhaft nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet hat. Bei der ausreichenden leichten Fahrlässigkeit ist von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen. Entscheidend sind das persönliche Einsichtsvermögen des Arbeitslosen, dessen intellektuelle Fähigkeiten und die besonderen Umstände des Einzelfalles, vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 50/05 R.

3. Der Hinweis des Versicherungsträgers zur Meldepflicht muss verständlich und klar formuliert sein. Er darf keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunktes aufkommen lassen und muss in Bezug auf die drohende Rechtsfolge unmissverständlich sein. Auf Jahre zuvor erteilte Hinweise zu den Folgen einer Meldepflichtverletzung kann für den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund der langen Zeitspanne nicht abgestellt werden, vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 56/06 R.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung festgestellt hat.

Der am ... 1954 geborene Kläger bezog nach einer Tätigkeit als Bauleiter vom 1. Februar 2003 an Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosen...

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