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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.08.2008 - L 6 U 149/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. richtige Klageart. Rechtsschutzbedürfnis. Rente auf unbestimmte Zeit nach Entziehung der vorläufigen Entschädigung. kombiniere Anfechtungs- und Leistungsklage. gesetzliche Unfallversicherung. Ablehnung einer Rente gem § 62 Abs 2 SGB 7 wegen Nichtvorliegens einer MdE in rentenberechtigendem Grad. keine Änderung der Verhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bewilligung einer Rente als vorläufige Entschädigung erledigt sich durch die erstmalige Entscheidung und bleibt daher nach § 39 Abs 2 SGB 10 nur bis zu dieser Entscheidung wirksam, ohne einer Aufhebung zu bedürfen. Dies gilt auch dann, wenn nicht nur der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) neu festgesetzt, die Rente aber weitergezahlt wird, sondern die niedriger festgesetzte MdE zur Ablehnung der Rente auf unbestimmte Zeit führt, weil diese MdE keinen rentenberechtigenden Grad "gemäß § 56 Abs 1 S 1 SGB 7 mindestens 20 vom Hundert" erreicht. Selbst wenn in dem Bescheid nicht nur die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt, sondern seinem Wortlaut nach auch die zuvor bewilligte Rente als vorläufige Entschädigung "entzogen" wird, setzt die "Entziehung" keine Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 voraus (Abweichung von BSG vom 5.2.2008 - B 2 U 6/07 R = UV-Recht Aktuell 2008, 1082). Durch die "Entziehung" wird nur das Ende der Gewährung der Rente als vorläufige Entschädigung festgesetzt.

2. Allein die Aufhebung des Verfügungssatzes, durch den in dem angefochtenen Bescheid die Weiterzahlung der bisherigen vorläufigen Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt worden ist, kann nicht die Folge haben, dass aufgrund des § 62 Abs 2 S 1 SGB 7 die vorläufige Entschädigung al...

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