Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Betriebsweg. Pflegeperson. hauswirtschaftliche Versorgung. Öffnen der Tür. Entgegennahme eines gelieferten Pflegehilfsmittels von einem Sanitätshausmitarbeiter. gespaltene Handlungstendenz. Klingeln einer anderen Person
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7 versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu Gute kommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie ausdrücklich auch der hauswirtschaftlichen Versorgung (Halbsatz 2 der Vorschrift). Dazu zählt dann auch das Einkaufen.
2. Zum Einkaufen kann auch das Öffnen der Wohnungstür durch die Pflegeperson für einen Mitarbeiter eines Sanitätshauses gehören, mit dem Kauf und Lieferung von Pflegehilfsmittel besprochen werden soll.
3. Der Unfallversicherungsschutz erlischt nicht, wenn die Pflegeperson die Möglichkeit realisiert, dass eine andere Person geklingelt haben könnte (zB Bettler). Denn dann läge eine sog gespaltene Handlungstendenz vor (vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 39 RdNr 23; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 48 RdNr 14).
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. August 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Ereignis am 16. August 2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei einem Unfall am 16. August 2013 eine versicherte Tätig...