Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegeheim. Heimentgelt. Kürzung. Abwesenheitszeiträume. Drei-Tages-Regelung des § 87a Abs 1 S 7 SGB 11. Auslegung. Schiedsstellenentscheidung. Besetzung der Schiedsstelle. Tätigkeit als Verbandsvertreter in Rahmenvertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Tätigkeit als Verbandsvertreter in Rahmenvertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission steht einer Mitwirkung als Mitglied der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nicht entgegen. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle ua mit Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen ist gesetzlich vorgesehen (§ 76 Abs 2 SGB XI), ua um die erforderliche Fachkompetenz zu gewährleisten. Eine ursprüngliche Interessengebundenheit setzt sich in der Schiedsstellentätigkeit nicht fort. Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird durch die Weisungsfreiheit nach § 76 Abs 3 Satz 2 SGB XI geschützt.
2. Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Schiedsstellenentscheidung, die im Streit über die Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (§ 75 Abs 2 Nr 5 SGB XI) eine vertretbare Gesetzesauslegung von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB X zugrundelegt, nicht zu beanstanden.
3. Eine Auslegung, nach der die Drei-Tages-Regel bei jeder Abwesenheit der Pflegebedürftigen von der Einrichtung neu anzuwenden ist, hält sich im Rahmen den möglichen Auslegungen von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB XI. Denn dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, ob die Drei-Tages-Regelung nur einmal im Kalenderjahr oder bei jeder einzelnen Abwesenheit anzuwenden ist.
Normenkette
SGB X § 31; SGB XI §§ 43, 75 Abs. 1, 2 Nr. 5, Abs. 4, § 76 Abs. 2, 3 S. 2, § 87a Abs. 1 Sätze 5-7; WBVG § 7 Abs. 5 Sätze 1-3; SGG § 54 Abs. 1
Nachgehen...