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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.06.2008 - L 1 RA 257/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. hauswirtschaftliche Familienbetreuerin. Tätigkeit für private Pflegedienste. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung. Statusfeststellungsverfahren. Verwaltungskompetenz der Länder. Zustimmungserfordernis. Tatbestandswirkung. Zustandekommen von Bundesgesetzen. Zustimmungsbedürftigkeit von Verfahrensbestimmungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. § 7a SGB 4 ist geltendes Recht und insbesondere nicht in verfassungswidriger Weise ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen. Eine solche Zustimmung war hier nicht notwendig.

2. Verfahrensbestimmungen haben keinen die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art 84 Abs 1 GG auslösenden Regelungscharakter, wenn sie keinen neuen Einbruch in die Verwaltungszuständigkeit der Länder darstellen, sondern eine bestehende und von den Ländern schon zu beachtende Verfahrensregelung nur konkretisieren oder sogar nur wiederholen. Eine bloß wiederholende Bestimmung bewirkt keine Veränderung im Bestand der Rechte und Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse (vgl BVerfG vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 = BVerfGE 114, 196).

3. Zur Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Betreuerin und Pflegekraft bei einem privaten Pflegedienst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen B 12 R 6/08 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. August 2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (versicherungspflichtig) beschäftigt war.

Die Klägerin ist 1956 geboren und stellte unter dem 2. Juli 2001 - Eingang bei der Beklagten am 4. Juli 2001 - einen Antrag auf F...

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