Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.04.2008 - L 6 U 143/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit einer kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Feststellungsbegehren gegenüber dem beigeladenen Unfallversicherungsträger. gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger für Altfälle auf dem Gebiet der ehemaligen DDR. Übergangsrecht. Schülerunfall. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich. Sportschule. Hochleistungssport. Deutscher Turn- und Sportverein

 

Orientierungssatz

1. Zur berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für Unfälle auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, die vor dem 1.1.1991 eingetreten und nach diesem Stichtag, aber spätestens bis zum 31.12.1994, angezeigt wurden (hier: Unfall während eines in den Schulsportunterricht integrierten Trainings einer Hochleistungssportlerin des DTSB).

2. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, wenn die Feststellung des Versicherungsfalls gegenüber einer beigeladenen Berufsgenossenschaft hilfsweise begehrt wird.

3. Zum Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes einer Schülerin einer Kinder- und Jugendsportschule in der ehemaligen DDR, wenn diese auch als Leistungskader einem dem Deutschen Turn- und Sportbund untergliederten Sportclub angehörte, während eines im Lehrplan der Sportschule integrierten Sporttrainings in der von der Schule mitgenutzten Sporthalle des Sportclubs.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen B 2 U 19/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. November 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 aufgehoben und wird gegenüber der Beigeladenen zu 2) festgestellt, dass der Unfall vom 8. September 1981 ein Arbeitsunfall war. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Vorverfahren trägt die Beklagte ganz und diejenigen in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte und die Beigeladene zu 2) jeweils zu 1/3. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Die ... 1963 geborene Klägerin, die im vierten Lebensjahr mit dem Turnen begonnen hatte, trainierte neben ihrem Schulbesuch ab 1970 in der Sektion Geräteturnen im damaligen Trainingszentrum B. Im Jahre 1974 wurde sie zum ehemaligen Sportclub C H (SC C) delegiert, dem sie als Leistungskader bis Ende Dezember 1981 angehörte. Ab September 1975 war sie Schülerin der Kinder- und Jugendsportschule "F-E" H (KJS), die sie am 30. Juni 1982 mit dem Abschlusszeugnis der allgemein bildenden Oberschule - Prädikat "Auszeichnung" - verließ.

Am 8. September 1981 gegen 13.00 Uhr stürzte die Klägerin während eines in den Stundenplan der KJS integrierten Trainings bei einem Flickflack in der Turnhalle des SC C, die von der KJS mitbenutzt wurde und sich zusammen mit deren Unterrichtsräumen und dem Schülerinternat sowie dem Leichtathletikstadion und der Schwimmhalle auf dem Gelände des Sportkomplexes in der R-K-Straße in H befand (und befindet), auf den Kopf (Unfallschilderung vom 10. Juni 1996).

Am 6. September 1991 war bei der Beigeladenen zu 2) eine Meldung des Facharztes für Allgemeinmedizin W vom 29. August 1991 eingegangen, wonach sich die Klägerin an diesem Tag bei ihm vorgestellt hatte. Durch den von 1973 bis 1981 betriebenen Leistungssport habe sie einen Wirbelsäulenschaden erlitten. Die Beigeladene zu 2) hatte den Vorgang mit Schreiben vom 7. November 1991 an die Beklagte weitergeleitet. Deren Zuständigkeit sei gegeben, weil die Klägerin sich als Schülerin beim Sport eine Berufskrankheit (BK) zugezogen habe. Auf Anfrage der Beklagten hatte ihr die Klägerin am 5. Dezember 1991 u. a. mitgeteilt, sie sei am 14. März 1984 begutachtet worden, und ihren Rentenvertrag vom 26. Juni 1984 übersandt, nach dem sie von der Staatlichen Versicherung der DDR seit dem 1. März 1982 (bis einschließlich Mai 2023) eine Rente nach einem Körperschaden von 30 % erhalten hatte. Mit Schreiben vom 28. Mai 1993 hatte die Beklagte den Vorgang an Beigeladene zu 2) zurückgereicht.

Die Beigeladene zu 2) hatte einen Befundbericht der Fachärztin für Sportmedizin Dr. F vom 22. November 1993 eingeholt. Dr. F hatte als Diagnosen eine Skoliose (Verbiegung) der Wirbelsäule mit mehrfachen funktionellen Störungen sowie einen Bänderschmerz im Übergangsbereich der Lendenwirbelsäule (LWS) zum Kreuzbein (S1), einen Zustand nach Osteochondrose (degenerative Knochen-Knorpelveränderung) der LWS und eine Pseudolisthesis (degeneratives Wirbelgleiten) von L4 (vom vierten Lendenwirbelkörper) bis S 1 vermerkt sowie den Verdacht auf das Vorliegen von Chondropathien (Knorpelschädigungen) im Bereich des linken Kniegelenkes und der Sprunggelenke geäußert. In seiner gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 4. Mai 1994 hatte Dr. M darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Wirbelsäulenschädigung nach den Gepflogenheiten der DDR nicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Schädigung durch eine medizinische Untersuchung als Folge eines Arbeitsunfalls
Röntgen knie
Bild: Pexels

Gesundheitsschäden, die durch eine vom Durchgangsarzt oder Versicherungsträger veranlasste Untersuchung wegen eines Arbeitsunfalls verursacht sind, sind nach einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, auch wenn die Untersuchung nicht erforderlich war.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Unfallversicherungsschutz bei der der Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe?
Unter Schnee begrabenes Auto
Bild: Haufe Online Redaktion

Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe nach einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt eine privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges, die nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterfällt.


Gesetzliche Unfallversicherung: Sportverletzung eines Schülers beim Training im Verein ist kein Schulunfall
Eishockey
Bild: Project Photos GmbH & Co. KG

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Unfall­versicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BSG B 2 U 19/08 R
BSG B 2 U 19/08 R

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gesetzliche Unfallversicherung. Übergangsrecht. ehemalige DDR. Schülerunfall. sachlicher Zusammenhang. organisatorischer Verantwortungsbereich. Spezialschule: Kinder- und Jugendsportschule. Leistungssport. Schulsport. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren