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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.03.2018 - L 2 EG 1/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. selbstständige Erwerbstätigkeit. Handelsvertreter. Provisionszahlungen. Zahlungseingänge erst im Bezugszeitraum. Anwendung des strengen Zuflussprinzips. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Höhe des Elterngeldes kommt es bei der Einkommensermittlung bei Selbständigen nach § 2 Abs 8 BEEG aF bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Gewinns lediglich darauf an, ob die Einnahmen während des Elterngeldbezuges tatsächlich erzielt werden (reines Zuflussprinzip). Diese Anknüpfung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder gegen Art 6 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Anschluss an BSG vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 14).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die niedrigere endgültige Festsetzung von Elterngeld und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR.

Der am ... 1971 geborene Kläger ist der Vater des am ... 2010 geborenen Sohnes E. H. und lebt zusammen mit der Mutter und dem Kind in D ... Die nicht miteinander verheirateten Eltern vereinbarten die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn.

Der Kläger stellte am 10. Mai 2010 bei dem Beklagten einen Antrag auf Elterngeld für die Zeit vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2010 (dritter Lebensmonat des Kindes) und vom 19. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 (neunter Lebensmonat des Kindes). Der Kläger arbeitet als reisender Handelsvertreter für Ersatzteile für Uhren und für Schmuck. Er ist seit April 1998 selbständig. Der Kläger gab an, in der Zeit der Elternzeit werde er die selbständige Tätigkeit nicht ausüben, so werde er kein...

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