Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sexueller Missbrauch. Vater. Minderjährige. Opferentschädigung. Antrag. Rückwirkung. Verhinderung. Verlängerung. Frist. Handlungsfähigkeit. gesetzlicher Vertreter. Zurechenbarkeit. Verschulden. Unkenntnis. Zeugnisverweigerungsrecht. Interessenkonflikt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein minderjähriges Opfer eines sexuellen Missbrauchs, das einen Antrag auf Opferentschädigung nicht innerhalb eines Jahres nach der Schädigung stellt, ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit ohne sein Verschulden an der Antragstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG verhindert, mit der Folge, dass – bei Nachweis der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen – rückwirkende Versorgungsansprüche bestehen.
2. Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit Minderjähriger nach § 36 Abs. 1 SGB I wirkt sich lediglich rechtlich vorteilhaft aus, so dass sie im Rahmen eines bei dem Minderjährigen zu beurteilenden Verschuldens bei einer verspäteten Antragstellung nicht berücksichtigt werden darf.
3. Versäumt der gesetzliche Vertreter des minderjährigen, geschädigten Opfers pflichtwidrig die rechtzeitige Antragstellung, dann wird dies dem Opfer nicht zugerechnet, wenn der Vertreter in einem ihn belastenden Konflikt zwischen den Interessen des Täters und den Belangen des Opfers steht und diese Konfliktlage durch die Rechtsordnung z.B. durch eine Zeugnisverweigerungsrecht geschützt wird. Wird das Vertretungsverhältnis von einer solchen Konfliktlage überlagert, dann kommt es auf eine behauptete Unkenntnis des Vertreters über die Möglichkeit einer Beantragung von Entschädigungsansprüchen für den Vertretenen ebenso wenig an, wie auf den Vortrag des Vertreter, er habe die schädigende Gewalttat nicht geglaubt.
Normenkette
OEG § 1; BVG § 60 Abs. 1; SGB I § 36; SGB X § 27 Abs. 1 S. ...