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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.02.2003 - L 6 U 95/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Betriebskosten eines Hilfsmittels. Kostentragung. Ladestrom. Elektrorollstuhl

 

Orientierungssatz

1. Nach den für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 12/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 24 und BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 56/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 11) gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung, dass die Bereitstellung von Hilfsmitteln gem §§ 26, 31 SGB 7 die Kostenübernahme für deren Energieversorgung (hier: Ladestromkosten für einen Elektrorollstuhl) umfasst.

2. Zu den durch die Verletztenrente auszugleichenden Schäden gehören nicht die Mehrkosten für den Betrieb von Hilfsmitteln. Mit den Mehraufwendungen, die durch die Unfallrente abgedeckt werden, sind nur die wirtschaftlichen Aufwendungen gemeint, die nicht ohnehin nach anderen Vorschriften im Rahmen der Heilbehandlung getragen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen B 2 U 11/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Unfallkasse gemäß § 31 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) auch die Kosten für den Strom zum Wiederaufladen des Akkumulators (Akkus) im Elektrorollstuhl des Klägers zu tragen hat.

Der ... 1982 geborene Kläger erlitt am 10. 06. 1998 bei einer Schulwanderfahrt einen Badeunfall. Dabei brach der 5. Halswirbelkörper, was unterhalb von C 5 zu einer kompletten Querschnittslähmung und zu einer Blasen- und Mastdarmlähmung führte.

Die Beklagte erkannte den Unfall als Schulunfall an. Sie bewilligte mit Bescheid vom 14. 01. 1999 eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. Der Kläger wurde gemäß §§ 26, 31 SGB VII mit einem Elektrorollstuhl einschließlich Akkus mit einem Kostenvolumen von 23.732,70 DM versorgt.

Nach einer Zeitungsnotiz über ein...

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